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Kinderarbeitsschutz

Familienkreis

Die Beschäftigung von Kindern und vollzeit­schulpflichtigen Jugend­lichen ist in Deutschland verboten. Die Kinder­arbeitsschutzverordnung lässt Ausnahmen nur für kurzzeitige leichte und für Kinder geeig­nete Arbeiten zu.

Wer ist Kind im Sinne des Gesetzes?

Im Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 2 Absatz 1 und 3) ist geregelt, dass Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist; zudem zählen Jugendliche dazu, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen. 

Ferienjobs


Während der Schulferien dürfen vollzeitschul­pflichtige Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahre einen Ferienjob von höchstens vier Wochen im Kalenderjahr ausüben. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln des Gesetzes für Jugendliche. 

Für Schüler und Schülerinnen, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, ist die Dauer der Ferienarbeit nicht begrenzt.  

Zulässige Ausnahmen ab 13 Jahren

Kinder ab 13 Jahren dürfen mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) eine Reihe von Tätigkeiten ausüben, soweit die Beschäftigung für Kinder geeignet ist:

  • Tätigkeiten in Haushalt und Garten, Botengänge erledigen, Haustiere betreuen,
  • Austragen von Zeitungen und Zeitschriften,
  • Engagement im Sportverein oder in anderen gemeinnützigen Einrichtungen,
  • Babysitting, Nachhilfeunterricht geben, Einkaufen gehen (außer Einkauf von alkoholischen Getränken und Tabakwaren),
  • leichte Beschäftigungen, ausschließlich an Werktagen zwischen 8 Uhr und 18 Uhr,
  • Beschäftigung darf nicht in der Schulzeit liegen,
  • nicht mehr als zwei Stunden täglich.

Generell besteht ein Beschäftigungsverbot für Kinder und Jugendliche, wenn die Arbeit körperliche und geistige Leistungsfähigkeit übersteigt oder die Arbeit mit Gefahren (Unfall, Gefährdung der Gesundheit) verbunden ist.

 

Weitere ausführliche Informationen finden Sie hier:

Verordnung über den Kinderarbeitsschutz

Niedersächsische Gewerbeaufsicht

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